Magenbitter
- Die Magenbitter sind Spirituosen, die wegen ihrer verdauungsfördernden und wohltuenden Wirkung bevorzugt werden.
- Die günstige Wirkung auf die Magen- und Darmtätigkeit wird durch ausgesuchte Kräuter, Gewürze und Aromen hervorgerufen. Magenbitter besteht nämlich aus bitteraromatischen Kräutern, Fruchtauszügen, Extrakten und ätherischen Ölen.
- Der Alkoholgehalt beträgt häufig mehr als 40 % Vol. Vorgeschrieben sind nach den Europäischen Begriffsbestimmungen mind. 15 % Vol.
Malt Whisky
ist der ursprüngliche "Scotch Whisky" und damit neben dem irischen der älteste Whisky der Welt. Er wird aus gegorener Gerstenmalzmaische durch zweimalige Destillation im sog. "pot still"-Verfahren hergestellt und anschließend in Wildkirsch-, Apfel- oder Steineichenholzfässer gelagert. Lagerdauer meist 8 bis 12 Jahre.
Mandellikör
bekannt auch unter der Bezeichnung "Amaretto", wird aus speziellen Mandeln und verschiedenen Kräutern hergestellt.
Maracuja
- Maracuja ist ein Fruchtsaftlikör, der hergestellt ist aus der Passionsfrucht (Passiflora), einer tropischen Pflanze, die in zahlreichen Variationen vorkommt. Die Früchte liefern einen intensiv-aromatischen, sehr feinfruchtigen säuerlichen Saft, angenehm erdbeerartig mit pfirsichartigem Nachgeschmack.
- Im Maracuja-Likör muß als wesentlich geschmacksbestimmender Anteil der Saft der Passionsfrucht enthalten sein. Hierdurch sind der - erlaubten - Verwendung weiterer Fruchtsäfte und natürlicher Aromastoffe Grenzen gesetzt. Der Gehalt an Fruchtsaft muß bei Maracuja-Likör - wie bei allen Fruchtsaftlikören - mindestens 20 l je 100 l Fertigware betragen. Die Färbung mit Farbstoff - gleich welcher Art - ist unzulässig.
Maraschino
Maraschino oder Marrasquino ist ein farbloser Likör, dessen Aroma überwiegend durch Verwendung des Destillats der Maraskakirsche (wildwachsende Kirsche der Wälder von Dalmatien - Küstenlandschaft im ehem. Jugoslawien an der Adria) und/oder aus dem Destillat der in Alkohol eingemaischten Kirschen und/oder eines Teils dieser Frucht stammt.
Marc
In Frankreich gewonnener Tresterbrand, der aus den Rückständen der Weinherstellung hergestellt wird. Während bei der Weinherstellung ausschließlich der Most verwendet wird, werden beim Tresterbrand bzw. Marc die Schalen, Stängel und Kerne zur Vergärung in luftdicht verschlossene Fässer gefüllt und anschließend abdestilliert. Seine charakteristischen Eigenschaften erhält der Marc - wie andere Tresterbrände auch - durch das jeweilige Weinanbaugebiet. Beispielhaft zu nennen sind die Marcs de Bourgogne und Marcs de Champagne. Letzterer darf - wie der Champagner - nur aus den drei zugelassenen Rebsorten Pinot Noir, Pinot Meunier und Chardonnay produziert werden. Der Mindestalkoholgehalt beträgt generell 37,5 %vol. Für Marc mit einer geschützten Herkunftsbezeichnung gemäß dem Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 beträgt der Mindestalkoholgehalt 40 %vol. Für den Marc d'Alsace Gewürztraminer ist dieser auf 45 %vol festgelegt worden.
Marillenbrand
Österreichische Bezeichnung für Aprikosenbrand, der in Ungarn auch unter dem Namen "Barack" vertrieben wird. Das Erzeugnis fällt unter die Kategorie der Obstbrände und muss einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 %vol aufweisen. Der enthaltene Alkohol muss ausschließlich aus der vergorenen Frucht stammen.
Mezcal
Mexikanischer Agavenbrand, der in den Bundesstaaten Guerrero, Oaxaca, Durango, San Luis Potosi und Zacatecas hergestellt wird. Das Erzeugnis ist über ein mit der EU abgeschlossenes und am 1. Juli 1997 in Kraft getretenes Spirituosenabkommen als eigenständige Verkehrsbezeichnung bzw. Ursprungsbezeichnung anerkannt worden. Von den Gütevorschriften Mezcals sind diejenigen für Tequila zu unterscheiden. Unter Tequila wird ein mexikanischer Agavenbrand verstanden, der nach der Ortschaft Tequila benannt ist und nur im Bundesstaat Jalisco hergestellt werden darf. Als Rohstoff darf nur die blaue Agavenart "Tequiliana Weber", "Sorie Azul" verwendet werden.
s. Stichw. Tequila
Mirabelle}´
s. Stichw. Obstbrand
Mistra
Farblose, mit Anis oder mit natürlichem Ethanol aromatisierte Spirituose. Der Ethanolgehalt beträgt mindestens ein und höchstens zwei Gramm pro Liter. Der Alkoholgehalt muss mindestens 40 %vol aufweisen, darf aber 47 %vol nicht überschreiten. Der Zusatz von Zucker ist verboten. Die Bezeichnung ist über die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 geschützt.
- Mocca-Likör
- Ein als Mocca-Likör bezeichnetes Erzeugnis muß sich von anderem Kaffee-Likör durch besonderen Aromareichtum und besondere Geschmacksfülle unterscheiden.
Der Mindestalkoholgehalt beträgt 15 % vol.