Nocino
Über die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 geschützter Nusslikör, der sein Aroma überwiegend aus Walnusskernen bezieht. Das Erzeugnis muss einen Alkoholgehalt von mindestens 30 %vol und - wie für Likör vorgeschrieben- einen Zuckergehalt von mindestens 100 g/l, berechnet als Invertzucker, aufweisen. Die Spirituose kann mit Kräuterdestillat versetzt werden.